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Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen
1 Auf die in Sport- und Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anleitung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.53 2 Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 20043045). |