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Art. 44 Museen und Ausstellungsbetriebe
1 Auf Museen und Ausstellungsbetriebe und die in ihnen mit der Bedienung der Eintrittskassen, der Verkaufsstände und der Garderoben, für Führungen und die Aufsicht sowie mit dem technischen Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. 2 Museen und Ausstellungsbetriebe sind Betriebe, die kulturelle Ausstellungen durchführen. |