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Art. 48 Bau- undUnterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs 60
1 Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe, die im Auftrag eines Betriebs tätig sind, der dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197161 untersteht, und auf die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die an oder in der unmittelbaren Nähe von Gleisen, für die Energieversorgung sowie an Anlagen der Steuerung und Sicherung des Verkehrs tätig sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist. 2 Die Arbeiten nach Absatz 1 müssen eine teilweise oder vollständige Stilllegung der Transportanlage erfordern und in direktem Zusammenhang mit dieser stehen. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 , in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 101). |