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Art. 48a Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen 62
1 Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesen Betrieben beschäftigt sind mit Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken von Nationalstrassen nach den Artikeln 2–4 des Bundesgesetzes vom 8. März 196063 über die Nationalstrassen, ist Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht anwendbar, soweit Nachtarbeit aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist, insbesondere, wenn eine Fahrspur gesperrt werden muss. 2 Der Betrieb muss Baustellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 in der Nacht eingesetzt werden, mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. In der Publikation müssen der Name des Betriebs, der Einsatzort, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der geplanten Nachtarbeit ersichtlich sein. 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 543). |