|
Art. 51a Mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal 65
1 Auf mit Instandhaltungsarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, sofern es sich um Arbeitseinsätze handelt, die in der Nacht und am Sonntag notwendig sind für die Aufrechterhaltung von Betrieben:
2 Instandhaltungsarbeiten sind insbesondere Reparaturen, Erneuerungen und Massnahmen zur Vorbeugung von Unterbrüchen wie Inspektionen. 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 , in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 101). |