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Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)

vom 10. Mai 2000 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Die wö­chent­li­che Höchst­ar­beits­zeit darf in ein­zel­nen Wo­chen um 4 Stun­den ver­län­gert wer­den, so­fern sie im Durch­schnitt von drei Wo­chen ein­ge­hal­ten wird und im Durch­schnitt des Ka­len­der­jah­res die Fünf-Ta­ge-Wo­che ge­währt wird.