Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)

vom 10. Mai 2000 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 9 Verkürzung der täglichen Ruhezeit

Die Ru­he­zeit darf für er­wach­se­ne Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen bis auf 9 Stun­den her­ab­ge­setzt wer­den, so­fern sie im Durch­schnitt von zwei Wo­chen 12 Stun­den be­trägt.

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