Verordnung 3
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Art. 11 Bauweise
1 Aussenwände und Bedachung müssen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren. Innenwände und Böden sind nötigenfalls gegen Feuchtigkeit und Kälte zu isolieren. 2 Es sind Baumaterialien zu verwenden, die nicht zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. |