Verordnung 4
zum Arbeitsgesetz
(Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)1

(ArGV 4)

vom 18. August 1993 (Stand am 1. Mai 2015)

1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001636).


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Art. 11 Ortsfeste Leitern

1 Orts­fes­te Lei­tern mit ei­ner Sturz­hö­he von mehr als 5 m, die über kei­nen Steig­schutz ver­fü­gen, sind von 3 m an mit ei­nem Rücken­schutz zu ver­se­hen; in Ab­stän­den von höchs­tens 10 m sind Zwi­schen­po­des­te an­zu­brin­gen. Die­se Vor­schrift gilt nicht für Lei­tern, die für die Feu­er­wehr be­stimmt sind.

2 Die Lei­ter­hol­me sind als Hand­lauf min­des­tens 1 m über die Aus­stieg­sebe­ne hoch­zu­zie­hen.

3 Orts­fes­te Lei­tern im Frei­en sind aus wit­te­rungs­be­stän­di­gen Werk­stof­fen her­zu­stel­len.

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