Verordnung 4
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Art. 11 Ortsfeste Leitern
1 Ortsfeste Leitern mit einer Sturzhöhe von mehr als 5 m, die über keinen Steigschutz verfügen, sind von 3 m an mit einem Rückenschutz zu versehen; in Abständen von höchstens 10 m sind Zwischenpodeste anzubringen. Diese Vorschrift gilt nicht für Leitern, die für die Feuerwehr bestimmt sind. 2 Die Leiterholme sind als Handlauf mindestens 1 m über die Ausstiegsebene hochzuziehen. 3 Ortsfeste Leitern im Freien sind aus witterungsbeständigen Werkstoffen herzustellen. |