Verordnung 4
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Art. 27 Ausnahmebewilligungen
1 Die Behörde kann auf Antrag des Gesuchstellers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:
2 Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er allenfalls betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und der Behörde das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen. 3 Vor der Bewilligung von Ausnahmen holt die kantonale Behörde die Stellungnahme des Bundesamtes ein. Dieses holt erforderlichenfalls die Stellungnahme der SUVA ein.39 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001636). 39 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347). |