Verordnung 5
zum Arbeitsgesetz
(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. Juli 2018)


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Art. 10 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren

(Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)

Die Höchst­ar­beits­zeit für Ju­gend­li­che un­ter 13 Jah­ren be­trägt drei Stun­den pro Tag und neun Stun­den pro Wo­che.

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