Verordnung 5
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Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren
(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG) Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen:
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