Verordnung 5
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Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit
(Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 31 Abs. 4 ArG) 1 Jugendliche dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr und am Sonntag beschäftigt werden. 2 In Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten nach Artikel 25 der Verordnung 2 vom 10. Mai 200012 zum Arbeitsgesetz dürfen Jugendliche ausserhalb der Berufsbildung an 26 Sonntagen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Die Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. 12 SR 822.112 |