Verordnung 5
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Art. 21 Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA
1 Das SECO, das SBFI und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) arbeiten für alle Fragen der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen in Ausbildung zusammen. 2 Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und vor der Genehmigung der Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA und gegebenenfalls anderer Fachorganisationen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein.13 3 Das SECO konsultiert das SBFI bei der Ausarbeitung der Departementsverordnungen nach den Artikeln 4 Absatz 3 und 14. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2241). |