Verordnung 5
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Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. Juni 2014 16 1 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sorgen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung dafür, dass begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 definiert und vom SBFI genehmigt sind. Liegen nach Ablauf dieser Frist keine genehmigten begleitenden Massnahmen vor, so dürfen in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugendlichen mehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beschäftigt werden. 2 Die kantonalen Berufsbildungsämter überprüfen innert zweier Jahre ab der Genehmigung der begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 die zu diesem Zeitpunkt bereits erteilten Bildungsbewilligungen gemäss Artikel 20 Absatz 2 BBG17. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung gilt bisheriges Recht. Liegt nach Ablauf der Überprüfungsfrist von zwei Jahren keine überprüfte Bildungsbewilligungen vor, so darf der betreffende Betrieb in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugendlichen mehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beschäftigen. 3 Jugendliche, die eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen, schliessen die berufliche Grundbildung nach bisherigem Recht ab:
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2241). 17 SR 412.10 |