Verordnung 5
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Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten
(Art. 2 Abs. 3 und 4 Abs. 3 ArG) 1 In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 (BBG) (berufliche Grundbildung). 2 In Familienbetrieben ist das Arbeitsgesetz auf jugendliche Familienangehörige anwendbar, sofern diese gemeinsam mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt werden. |