Verordnung 5
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Art. 8 Leichte Arbeiten
(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG) Wo nicht eine der Sonderbestimmungen nach den Artikeln 4–7 gilt, dürfen Jugendliche ab 13 Jahren beschäftigt werden, sofern die Arbeit ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet wird, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Sie dürfen namentlich beschäftigt werden in Programmen, die im Rahmen der Berufswahlvorbereitung vom Betrieb, von den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt, von Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die ausserschulische Jugendarbeit nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198911 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit betreiben, angeboten werden. 11 [AS 1990 2007, 2006 5599Ziff. I 8. AS 2012 5959Art. 25]. Siehe heute: das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 (SR 446.1). |
