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Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit
(Art. 17 Abs. 5 und 31 Abs. 4 ArG) 1 Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren zwischen 22 und 6 Uhr während höchstens neun Stunden innerhalb von zehn Stunden kann bewilligt werden, sofern:
2 Wird der Beginn der betrieblichen Tagesarbeit auf 5 Uhr festgelegt, so gilt dies für Jugendliche ebenfalls als Tagesarbeit. 3 Die medizinische Untersuchung und Beratung ist für Jugendliche obligatorisch, die dauernd oder regelmässig in der Nacht beschäftigt werden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. 4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO, vorübergehende Nachtarbeit bis zu zehn Nächten pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt. |