Verordnung
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Art. 10 Tarifausgleich
1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Verkehrsangebote im ganzen Land ungefähr gleich sind. Höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden dürfen nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen. 2 Die Transportunternehmen können den Einheimischen im Einvernehmen mit Bund und Kantonen im bisherigen Rahmen vergünstigte Tarife anbieten. |