Verordnung
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Art. 11 Ablauf, Termine
1 Das Bestellverfahren wird für eine Fahrplanperiode, in der Regel für zwei Jahre, durchgeführt. 2 Das BAV gibt den Kantonen und den Transportunternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung. 3 Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen. |