Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)

vom 11. November 2009 (Stand am 15. Dezember 2019)


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Art. 11 Ablauf, Termine

1 Das Be­stell­ver­fah­ren wird für ei­ne Fahr­plan­pe­ri­ode, in der Re­gel für zwei Jah­re, durch­ge­führt.

2 Das BAV gibt den Kan­to­nen und den Trans­port­un­ter­neh­men die Ter­mi­ne der ein­zel­nen Pha­sen des Be­stell­ver­fah­rens be­kannt. Es trägt da­bei der Zeit, die für die kan­to­na­len Ent­scheid­ver­fah­ren not­wen­dig ist, an­ge­mes­sen Rech­nung.

3 Das BAV und die Kan­to­ne sor­gen für die Ko­or­di­na­ti­on von Fahr­plan­ver­fah­ren und Be­stell­ver­fah­ren. Die Kan­to­ne hö­ren die in­ter­es­sier­ten Krei­se im Ver­lauf des Be­stell­ver­fah­rens an und be­rück­sich­ti­gen de­ren An­trä­ge an­ge­mes­sen.

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