Verordnung
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Art. 13 Regionale Zusammenarbeit
Bund, Kantone und Transportunternehmen schaffen geeignete Organisationen zur rechtzeitigen regionalen Koordination der Angebote, deren Einpassung in den übergeordneten Verkehr und für die übrigen mit dem Bestellverfahren zusammenhängenden Fragen. Sie pflegen auch ausserhalb des Bestellverfahrens einen dauernden Austausch über die Weiterentwicklung der Angebote. Andere Betroffene sind in geeigneter Weise einzubeziehen. |