Verordnung
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Art. 16 Aufforderung zur Offertstellung
1 Nach Konsultation des BAV informieren die Kantone die Transportunternehmen spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei interkantonal tätigen Transportunternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben. 2 Die Besteller können in der Aufforderung zur Offertstellung auf ihre Absicht hinweisen, eine Vergabevereinbarung oder eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder weiterzuführen. Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenenfalls aufgrund der Vergabevereinbarungen oder der Zielvereinbarungen.12 3 Wollen die Besteller ein Verkehrsangebot so ändern, dass ein Transportunternehmen sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so informieren sie dieses spätestens drei Jahre vor der Einführung des neuen Verkehrsangebotes. 4 Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen. Transportunternehmen, die eine Vergabevereinbarung abgeschlossen haben, müssen für die davon betroffenen Linien eine Offerte einreichen.13 5 Die Besteller können von den Transportunternehmen vor dem Einreichen der Offerten Richtofferten verlangen. Die Richtofferten dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701). |