Verordnung
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Art. 17 Offerteinreichung
1 Die Offerte für die nachfolgende Fahrplanperiode ist den Bestellern im letzten Jahr einer Fahrplanperiode nach Vorliegen der Betriebskosten- und Leistungsrechnung des Vorjahres, spätestens jedoch Ende April, einzureichen. 2 Die Offerte ist nach Linien zu gliedern. Nach Vorgabe der Besteller sind mehrere Linien in einer Offertlinie zusammenzufassen. 3 Die Offerte muss enthalten:
3bis Liegt eine Vergabevereinbarung vor, so müssen für die ersten zwei Fahrplanperioden die Unterlagen nach Absatz 3 Buchstaben d, e, g, j und k nicht eingereicht werden. Für die nachfolgenden Offerten können die Besteller diese Unterlagen einfordern.15 4 Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zur Qualität der Leistungserbringung, zu den Anstellungsbedingungen des Personals und zum Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200216. 5 Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Die Offerte ist in jedem Fall mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701). 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701). 16 SR 151.3 |