Verordnung
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Art. 21 Abschluss von Angebotsvereinbarungen
1 Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Transportunternehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zustande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Transportunternehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit. 2 Die Transportunternehmen haben nur dann einen Rechtsanspruch auf eine Bestellung, wenn die Linien Gegenstand einer Vergabevereinbarung sind.19 3 Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung bei besonderen Fällen vom Vorliegen einer rechtsgültigen Zielvereinbarung abhängig machen. 4 Die Angebotsvereinbarung gilt für eine Fahrplanperiode. 5 Die für mehr als ein Jahr vereinbarten Abgeltungen des Bundes und der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung. Werden die Abgeltungen in der Folge reduziert, so sind die Transportunternehmen berechtigt, das Verkehrsangebot in Absprache mit den Bestellern entsprechend anzupassen.20 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701). |