Verordnung
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Art. 26 Bonus-Malus-System
1 In der Zielvereinbarung kann ein Bonus-Malus-System vereinbart werden. 2 Bonus-Malus-Systeme dürfen die Transportunternehmen nicht in ihrem Bestand gefährden. 3 Das Transportunternehmen verbucht die Bonuszahlung als ausserordentlichen Ertrag und die Maluszahlung als ausserordentlichen Aufwand. 4 Der Bonus steht dem Transportunternehmen zur freien Verfügung. |