Verordnung
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Art. 27a Schwellenwerte
1 Der Schwellenwert des Abgeltungsbetrages, ab welchem die Besteller Verkehrsangebote auf der Strasse nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b PBG ausschreiben, richtet sich bei Verkehrsangeboten, für die eine Konzession neu erteilt werden soll, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199422 über das öffentliche Beschaffungswesen. 2 Bei bestehenden Verkehrsangeboten beträgt der Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer 500 000 Franken. 3 In Fällen nach Artikel 32c Absatz 2 PBG schreiben die Besteller das Verkehrsangebot auch bei einem Abgeltungsbetrag unterhalb des Schwellenwertes aus. 22 SR 172.056.1 |