Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)

vom 11. November 2009 (Stand am 15. Dezember 2019)


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Art. 27c Koordination des Ausschreibungsverfahrens mit dem Konzessionsverfahren

1 Soll mit der Aus­schrei­bung ei­nes Ver­kehrs­an­ge­bots ei­ne Kon­zes­si­on neu er­teilt wer­den, so müs­sen die Un­ter­neh­men das Kon­zes­si­ons­ge­such zu­sam­men mit der Aus­schrei­bungs­of­fer­te ein­rei­chen. Ar­ti­kel 12 Ab­satz 4 VPB23 ist an­wend­bar.

2 Die An­hö­rung nach Ar­ti­kel 13 VPB wird im Rah­men des Aus­schrei­bungs­ver­fah­rens durch­ge­führt. Sie wird nach Be­kannt­ga­be der Ver­ga­be­ab­sicht nach Ar­ti­kel 27i Ab­satz 4 er­öff­net.

3 Nach Ab­schluss der An­hö­rung ver­fügt das BAV den Ver­ga­be­ent­scheid so­wie die Er­tei­lung oder Er­neue­rung der Kon­zes­si­on.

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