Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)

vom 11. November 2009 (Stand am 15. Dezember 2019)


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Art. 27f Vergütung

Es be­steht kein An­spruch auf die Ver­gü­tung der Kos­ten der Aus­schrei­bungs­of­fer­ten.

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