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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)
vom 11. November 2009 (Stand am 15. Dezember 2019)
Art. 27iBereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten
1 Der Kanton bereinigt die Angaben der Ausschreibungsofferten in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind. Kontaktiert er hierfür ein offerierendes Unternehmen, so hält er den Ablauf und das Ergebnis der Kontaktaufnahme fest.
2 Die Besteller können über ein offerierendes Unternehmen Erkundigungen einholen, insbesondere wenn:
a.
der Verdacht auf einen Ausschlussgrund nach Artikel 32f PBG besteht; oder
b.
die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebots aussergewöhnlich niedrig sind.
3 Das BAV und der Kanton bewerten die Offerten mittels einer Nutzwertanalyse oder eines gleichwertigen Bewertungssystems und ermitteln gemeinsam das wirtschaftlich günstigste Angebot.
4 Das BAV gibt die Vergabeabsicht den beteiligten Kantonen und den offerierenden Unternehmen bekannt.