Verordnung
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Art. 27l Veröffentlichung
1 Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Internetplattform für öffentliche Beschaffungen24. 2 Nicht veröffentlicht werden Verfügungen in Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a, f und g PBG. 24 www.simap.ch |