Verordnung
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Art. 27m Vergabevereinbarung
1 Der Kanton und das BAV erstellen die Vergabevereinbarung gemeinsam. 2 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen schliessen die Vereinbarung für die im Vergabeentscheid festgelegte Dauer ab. 3 In der Vereinbarung werden die Abgeltungsbeträge für die ersten zwei Fahrplanperioden festgelegt sowie die Anpassung der Folgejahre geregelt. 4 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse können die Parteien die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen anpassen. |