Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)

vom 11. November 2009 (Stand am 15. Dezember 2019)


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Art. 28 Wechsel des beauftragten Transportunternehmens

1 Das bis­her be­auf­trag­te Trans­port­un­ter­neh­men kann die Über­tra­gung der Be­triebs­mit­tel auf das neu be­auf­trag­te Trans­port­un­ter­neh­men ver­lan­gen. Wur­de die Be­schaf­fung die­ser Be­triebs­mit­tel nicht von den Be­stel­lern nach Ar­ti­kel 19 Ab­satz 1 ge­neh­migt und seit dem 1. Ja­nu­ar 1996 durch­ge­führt, so be­nö­tigt es da­für das Ein­ver­ständ­nis der Be­stel­ler.

2 Stellt das neu be­auf­trag­te Trans­port­un­ter­neh­men Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer des bis­her be­auf­trag­ten Trans­port­un­ter­neh­mens auf­grund von Ar­ti­kel 32l Ab­satz 3 PBG an, so han­delt es sich da­bei nicht um einen Über­gang des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nach Ar­ti­kel 333 des Ob­li­ga­tio­nen­rechts25.

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