Verordnung
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Art. 28 Wechsel des beauftragten Transportunternehmens
1 Das bisher beauftragte Transportunternehmen kann die Übertragung der Betriebsmittel auf das neu beauftragte Transportunternehmen verlangen. Wurde die Beschaffung dieser Betriebsmittel nicht von den Bestellern nach Artikel 19 Absatz 1 genehmigt und seit dem 1. Januar 1996 durchgeführt, so benötigt es dafür das Einverständnis der Besteller. 2 Stellt das neu beauftragte Transportunternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisher beauftragten Transportunternehmens aufgrund von Artikel 32l Absatz 3 PBG an, so handelt es sich dabei nicht um einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 333 des Obligationenrechts25. 25 SR 220 |