Verordnung
|
Art. 29a Berechnung des interkantonalen Verteilers
1 Bedient eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen diese für die Abgeltungen einen interkantonalen Verteilschlüssel fest. 2 Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das BAV fest. Dabei berücksichtigt es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen. 3 Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebots. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Sie werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung wird auf das nächste Viertel auf- oder abgerundet. 4 Linienlängen werden ab Kantonsgrenze gemessen. Linienabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet. 5 Sind die Abgeltungen nur von mehreren Linien zusammen bekannt, so werden sie im Verhältnis der Kurskilometer aufgeteilt. |