Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)

vom 11. November 2009 (Stand am 15. Dezember 2019)


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Art. 29a Berechnung des interkantonalen Verteilers

1 Be­dient ei­ne Li­nie das Ge­biet meh­re­rer Kan­to­ne, so le­gen die­se für die Ab­gel­tun­gen einen in­ter­kan­to­na­len Ver­teil­schlüs­sel fest.

2 Kön­nen sich die Kan­to­ne nicht auf einen in­ter­kan­to­na­len Ver­teil­schlüs­sel ei­ni­gen, so legt ihn das BAV fest. Da­bei be­rück­sich­tigt es die Li­ni­en­län­ge auf Kan­tons­ge­biet und die Ver­kehrs­be­die­nung der Sta­tio­nen.

3 Die Ver­kehrs­be­die­nung der Sta­tio­nen ent­spricht der An­zahl der fahr­plan­mäs­si­gen Ab­fahr­ten im Rah­men des von Bund und Kan­to­nen ge­mein­sam fi­nan­zier­ten An­ge­bots. Als Sta­tio­nen gel­ten auch Bahn­hö­fe und Hal­te­stel­len. Sie wer­den ganz oder teil­wei­se ei­nem an­de­ren Kan­ton zu­ge­rech­net, wenn sie we­ni­ger als 1 Ki­lo­me­ter von der Kan­tons­gren­ze ent­fernt sind und den Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern die­ses Kan­tons die­nen. Die Ver­tei­lung wird auf das nächs­te Vier­tel auf- oder ab­ge­run­det.

4 Li­ni­en­län­gen wer­den ab Kan­tons­gren­ze ge­mes­sen. Li­ni­en­ab­schnit­te oh­ne Sta­ti­on, die dem be­tref­fen­den Kan­ton dient, wer­den nicht mit­ge­rech­net.

5 Sind die Ab­gel­tun­gen nur von meh­re­ren Li­ni­en zu­sam­men be­kannt, so wer­den sie im Ver­hält­nis der Kurs­ki­lo­me­ter auf­ge­teilt.

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