Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)

vom 11. November 2009 (Stand am 15. Dezember 2019)


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Art. 31 Tariferleichterungen

Ta­rifer­leich­te­run­gen kön­nen be­stellt und ab­ge­gol­ten wer­den, wenn sie ge­eig­net sind, den An­teil des öf­fent­li­chen Ver­kehrs am Ge­samt­ver­kehr zu er­hö­hen. Die Be­stel­ler von Ta­rifer­leich­te­run­gen ent­schä­di­gen den Trans­port­un­ter­neh­men die Ein­nah­men­aus­fäl­le.

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