Verordnung
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Art. 35 Voraussetzungen und Auflagen
1 Bundesgarantien werden für die Finanzierung von Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung. 2 Der Bund kann die Gewährung der Bundesgarantie von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen. |