Verordnung
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Art. 40 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung
1 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung ab. Darin legen sie die damit verbundenen Auflagen fest. 2 Bei der Umwandlung oder Sistierung von rückzahlbaren Darlehen über 10 Millionen Franken handelt das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung. |