Verordnung
|
Art. 43 Voraussetzungen und Auflagen
1 Investitionsbeiträge werden nur für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV. 2 Der Bund kann seine Leistungen von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen. |