Verordnung
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Art. 44 Form der Investitionsbeiträge
1 Die Investitionsbeiträge werden in Form von rückzahlbaren, unverzinslichen Darlehen, für nicht aktivierbare Baukosten in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen gewährt. 2 Der Bund kann sich auch am Gesellschaftskapital des Transportunternehmens beteiligen. 3 Das Transportunternehmen muss die Amortisationen in seinen Planrechnungen berücksichtigen. Sie werden mit den Abgeltungsbeträgen verrechnet. 4 Die Errichtung von Pfandrechten bleibt vorbehalten. |