Verordnung
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Art. 6
1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn:
2 Die Kantone können betreffend die Erfüllung der Erschliessungsfunktion für ihr Gebiet eine höhere Mindestzahl der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft voraussetzen, als in Artikel 5 Absatz 2 VPB vorgesehen ist. 3 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt in Richtlinien die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 20. Die Voraussetzungen werden periodisch überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. 4 Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 20131701). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154165). |