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Art. 24 Grundsätze
1 Bund und Kantone können mit Transportunternehmen in mehrjährigen Zielvereinbarungen mittel- oder langfristige finanzielle und qualitative Ziele vereinbaren. Die Transportunternehmen müssen den Bestellern regelmässig über den Stand der Zielerreichung berichten. 2 Bund und Kantone dürfen mit den Transportunternehmen keine den Zielvereinbarungen zuwiderlaufenden Vereinbarungen abschliessen. 3 Zielvereinbarungen werden mindestens für zwei Fahrplanperioden, längstens aber bis zum Ablauf der Konzession für die in der Zielvereinbarung aufgeführten Linien abgeschlossen. Mit Transportunternehmen, deren Konzessionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablaufen, können mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen werden. |