Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)


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Art. 33 Befristete Angebotserweiterungen

Be­fris­te­te An­ge­bot­s­er­wei­te­run­gen zur Be­wäl­ti­gung von Ver­kehr, der das Mass des nor­ma­len Ver­kehrs nach Ar­ti­kel 12 PBG über­steigt, sind grund­sätz­lich durch die Ver­ur­sa­cher zu be­stel­len und zu be­zah­len.

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