|
Art. 14 Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen
1 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt, sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten. 2 Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Artikeln 15, 18, 19 und 26. |