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Art. 26 Zielvereinbarung nach einer Ausschreibung
1 Nach einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG schliessen das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen eine Zielvereinbarung für die im Vergabeentscheid festgelegte Dauer ab. 2 In der Zielvereinbarung werden die Kosten und Erlöse oder nur die Kosten für die ersten zwei Bestellperioden festgelegt sowie die Anpassungen dieser Beträge für die Folgejahre geregelt. 3 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse können die Parteien die Zielvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen anpassen. |