Verordnung
über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr
(ARPV)


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Art. 29 Finanzielle Vorgaben

1 Der Bun­des­rat stellt die für den re­gio­na­len Per­so­nen­ver­kehr ein­zu­set­zen­den Mit­tel ein:

a.
im Ent­wurf für den jähr­li­chen Vor­an­schlag;
b.
im Ver­pflich­tungs­kre­dit nach Ar­ti­kel 30a PBG.

2 Das BAV teilt die Mit­tel den Kan­to­nen in Fort­schrei­bung der bis­he­ri­gen Leis­tun­gen des Bun­des zu. Es kann da­bei auch den ef­fek­ti­ven Be­darf be­rück­sich­ti­gen.

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