|
Art. 32 Planrechnung
1 In der Planrechnung einer Offerte sind das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung einzuhalten. 2 Die Planrechnung ist nach Linien zu gliedern; die Gliederung richtet sich nach Anhang 1. 3 Die Besteller können von den Unternehmen verlangen, allgemeine Kosten wie Kosten für den Verkauf und Vertrieb separat auszuweisen, damit sie diese als eigenständiges Angebot abgelten können. 4 Wurden Linien mit einem Betriebsvertrag nach Artikel 20 VPB14 ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen, so können die Besteller verlangen, dass in der Planrechnung die Erlöse, Kosten und Abgeltungen der gesamten Leistung gemäss Anhang 1 gegliedert werden. 5 Das BAV regelt die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen in einer Richtlinie. |