|
Art. 58g Bemessung der Beiträge
1 Beiträge werden maximal in der Höhe der geplanten ungedeckten Kosten des Angebots bestehend aus den in- und ausländischen Linienabschnitten gewährt. 2 Bei der Festlegung der Höhe der Beiträge werden keine Gewinnzuschläge berücksichtigt. 3 Die Höhe der Beiträge für die Jahre 2028–2030 wird aufgrund der Ergebnisse der Vorjahre überprüft. |