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Art. 60
1 Unternehmen mit Angeboten des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs führen mindestens für die Ist-Rechnung neben ihrer Finanzrechnung eine nach Sparten gegliederte Betriebskosten- und Leistungsrechnung. 2 Bei Seilbahnunternehmen bilden regionaler Personenverkehr, Infrastruktur und Güterverkehr eine gemeinsame Sparte. 3 Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung ist auf die Organisation und die Angebote des Unternehmens auszurichten. Das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung sind einzuhalten. 4 Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung ist in die gleichen Linien zu gliedern wie die Planrechnung der Offerte. In der Planrechnung und in den Linienerfolgsrechnungen muss der Detaillierungsgrad der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen identisch sein. Die Gliederung richtet sich nach Anhang 1. 5 Unternehmen unter gemeinsamer Leitung können die Betriebskosten- und Leistungsrechnung über mehr als eine juristische Person führen. 6 Das BAV kann auf Gesuch hin bewilligen, dass die Betriebskosten- und Leistungsrechnung nur über einen Teilbereich des Unternehmens geführt wird. 7 Es kann schweizerische Unternehmen, die eine einzige Linie betreiben, sowie ausländische Unternehmen von der Pflicht zur Führung einer Betriebskosten- und Leistungsrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs dieser Unternehmen einwandfrei nachweisen lassen. |