Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: - a.
- Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
- b.
- als selbständigerwerbendgilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;
- c.
- als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt;
- d.
- als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führerin weisungsbevollmächtigt ist;
- e.4
- als Arbeitsplatz gelten:
- 1.
- der Standort des Unternehmens, für das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist,
- 2.
- das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt,
- 3.
- jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
- f.5
- als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt; zur Arbeitszeit zählen ferner die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten;
- g.6
- als Bereitschaftszeit gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch
in Bereitschaft halten muss, um auf Anweisung hin die Fahrtätigkeit oder andere Arbeiten aufzunehmen oder wiederaufzunehmen; - h.7
- als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selbstständigerwerbenden Führer oder die selbstständigerwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten;
- i.8
- als Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann;
- j.9
- als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
- k.10
- als Mehrfachbesatzunggilt der Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei Ruhezeiten mehrere Führer und Führerinnen auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
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