1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:
- a.
- mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
- b.
- die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
- c.
- die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
- d.
- die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
- e.
- die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind;
- f.
- die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
- g.
- mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden oder die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
- h.13
- mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die:
- 1.
- nicht für gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden, oder
- 2.
- innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unternehmens zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
- i.
- die als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden.14
2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen:
- a.15
- Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
- b.
- Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t und bei Sattelschleppern zudem das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5 t nicht übersteigt;
- c.16
- Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der V vom 23. Febr. 200517 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen);
- d.18
- speziell ausgerüstete Fahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
- e.19
- Fahrschulfahrzeuge, sofern diese nicht für gewerbliche Personen- oder Sachentransporte eingesetzt werden;
- f.20
- Fahrzeuge, die im Rahmen der von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen oder von Weiterbildungsstätten durchgeführten praktischen Fahrausbildung oder Weiterbildung eingesetzt werden, sofern auf diesen Fahrten keine gewerblichen Personen- oder Sachentransporte durchgeführt werden;
- g.21
- Fahrzeuge, die von Kanalisations-, Hochwasserschutz-, Strassenunterhaltsdiensten und Sammeldiensten für Siedlungsabfälle, von Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgungsdiensten, von Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- und Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
- h.22
- Fahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
- i.23
- Fahrzeuge, die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 195924 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 197625) oder die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden.
2bis Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 198126 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.27
3 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197128 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von diesem Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Artikel 5–12 beachten und die Kontrollmittel nach den Artikeln 14–16 führen.
4 …29
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1089).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 20023324).
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167).
17 SR 514.31
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
24 SR 741.31
25 SR 741.51
26 SR 822.222
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 20023324).
28SR 822.21
29 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).