Verordnung
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Art. 8 Pausen
1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. 2 Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.36 3 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6–9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.37 4 Während der Pausen nach den Absätzen 1–3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.38 5 Pausen nach den Absätzen 1–3 gelten nicht als Ruhezeiten.39 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). |